Freiweillige Feuerwehr

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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Binz

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Binz gibt sich entsprechend § 9 Abs. 2

des Gesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen durch die

Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern -BrschG- vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V

S. 254) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282) nach

Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 05. Juni 2010 folgende Satzung:

§ 1

Name und Organisation der Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr, in der Satzung „Feuerwehr“ genannt, ist eine öffentliche nicht

selbstständige Einrichtung der Gemeinde Ostseebad Binz.

(2) Sie gliedert sich in: Löschgruppen, Ehrenabteilung, Jugendabteilung

(3) Der Bürgermeister, als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Ostseebad Binz, ist oberster

Dienstvorgesetzter der Feuerwehr.

(4) Die Feuerwehr wird durch den Gemeindewehrführer geleitet und berät den Bürgermeister

in allen Fragen des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung. Er ist

unmittelbarer Fachvorgesetzter aller ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr.

§ 2

Mitglieder, Aufgaben

(1) Die Feuerwehr erfüllt die ihr nach dem BrschG zugewiesenen Aufgaben.

(2) Der Feuerwehr gehören an:

aktive Mitglieder, Mitglieder der Ehrenabteilung, Mitglieder der Jugendabteilung

(3) Die Feuerwehr steht für Zivilcourage, Hilfsbereitschaft und Demokratie. Die engagierten

Mitglieder retten, löschen, bergen und schützen ungeachtet von Nationalität, Rasse,

Religion oder Hautfarbe. Sie tun dies, um die Unversehrtheit und damit auch die Würde

aller Menschen zu schützen. Schon deshalb schließen sich Extremismus und die

Mitgliedschaft in der Feuerwehr aus.

§ 3

Aktive Mitglieder

(1) In den aktiven Dienst kann grundsätzlich eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde

Ostseebad Binz hat und regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur

Verfügung steht, persönlich geeignet ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit

für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen

Amtsarzt festzustellen.

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(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Bürgermeister zu richten. Bewerber unter

18 Jahre müssen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

beifügen. Der Bürgermeister entscheidet mit dem Wehrvorstand über eine vorläufige

Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass

sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig

übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

(3) Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrmannanwärter und einer erfolgreich

abgeschlossenen Feuerwehrgrundausbildung beschließt der Wehrvorstand über die

endgültige Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Wehrführers. Der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und

Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.

(4) Die einjährige Probedienstzeit gilt auch für Bewerber, die bereits Angehörige einer

anderen Feuerwehr waren und mindestens den Nachweis über die abgeschlossene

Feuerwehrgrundausbildung haben. Über die endgültige Aufnahme beschließt der

Wehrvorstand mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wehrführers.

Dieser Bewerber ist mit seinem letzten Dienstgrad aufzunehmen, den er als ausgebildeter,

aktiver Angehöriger einer anderen Feuerwehr hatte, sofern die Wehrgliederung und

geltende Vorschriften dieses zulassen.

(5) Der Wehrvorstand kann aus gegebenem Anlass die Probezeit um höchstens 6 Monate

verlängern.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Feuerwehr besteht nicht.

(7) Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit,

wenn sie die erforderliche Qualifikation nachweisen können.

§ 4

Pflichten der aktiven Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet:

bei Alarm sofort zu erscheinen, alle ihre im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen

gestellten Aufgaben zu erfüllen, pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen

Veranstaltungen teilzunehmen.

Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich das Mitglied vorher unter Angabe der Gründe beim

Wehrführer oder seinem Stellvertreter abzumelden.

§ 5

Ehrenabteilung

(1) In der Regel endet der aktive Dienst durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Ablauf des

Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Wenn die gesundheitlichen

Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen,

spätestens jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

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(2) Aktive Mitglieder, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden,

können zur Ehrenabteilung überstellt werden.

(3) Mitglied der Ehrenabteilung kann auch der werden, wer sich als Nichtangehöriger der

freiwilligen Feuerwehr um das Feuerwehrwesen verdient gemacht hat. Zur Aufnahme

dieser Bürger stellt der Wehrvorstand einen schriftlich begründeten Antrag beim

Bürgermeister, dessen Zustimmung es bedarf.

§ 6

Jugendabteilung

Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder

gilt die Ordnung für die Jugendabteilung (Anlage in dieser Satzung).

§ 7

Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

Austritt, Geschäftsunfähigkeit, Ausschluss, Auflösung der Feuerwehr, Tod

(2) Der Austritt kann zum Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird bis zum

Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich

einzureichen.

(3) Über den Ausschluss aktiver Mitglieder, die ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich

unwürdig erwiesen haben oder ihre Mitgliedschaft dazu nutzen, aktiv gegen die

freiheitlich demokratische Grundordnung zu werben, ihre Tätigkeit nicht mehr

ordnungsgemäß ausüben können, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des

Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Der Betroffene ist

vor der Entscheidung zu hören. Punkt 3 Abs. 1 und 2 gelten auch für Mitglieder der

Ehrenabteilung. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe

schriftlich bekannt zu geben. Der Bürgermeister ist darüber unverzüglich in Kenntnis zu

setzen. Beschwerde gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tage

der Bekanntgabe beim Bürgermeister einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 8

Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers bilden die aktiven Mitglieder die

Mitgliederversammlung. Sie ist das höchste beschließende Organ der Feuerwehr.

Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.

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(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle

Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Beschlüsse,

die die Satzung betreffen, müssen mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

(4) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Gemeindewehrführer

schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstag

geladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens einen Tag vor der Sitzung

beim Wehrführer schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können während

der Sitzung gestellt werden.

(5) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Wehrführer oder seinem Stellvertreter

geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten

anwesend ist. § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.

(6) Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.

(7) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht

auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 bleiben unberührt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten

als ungültig abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt.

(9) Innerhalb von drei Monaten ab Dezember eines Kalenderjahres ist eine

Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der

Feuerwehr entgegen zu nehmen.

(10) Auf Beschluss des Vorstandes wird durch den Wehrführer innerhalb von fünf Tagen eine

außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein

Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes

beantragt. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der

Mitgliederversammlung einzuberufen.

(11) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wehrführer, dem

Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10

Der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.

(2) Dem Vorstand gehören an:

der Wehrführer als Vorsitzender, sein Stellvertreter, der Gerätewart,

der Jugendfeuerwehrwart, der Zugführer / Gruppenführer.

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(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

rechtzeitige Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Gemeinde,

Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung,

Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne,

Mitwirkung bei der Entscheidung über die endgültige Aufnahme von

Feuerwehrmannanwärtern nach der Probezeit ,

Entscheidung über die Überstellung dienstunfähiger aktiver Mitglieder in die

Ehrenabteilung,

Bekanntgabe der Wahlergebnisse an die Mitgliederversammlung, die Gemeinde, die

Aufsichtsbehörde und den Kreisfeuerwehrverband,

Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge an den Bürgermeister.

(4) Die Pflichten des Wehrführers und seine Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt der

Bürgermeister durch Dienstanweisung.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Wehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine

Niederschrift zu fertigen, die vom Wehrführer, dem Schriftführer und einem weiteren

Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 11

Wahlen

(1) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig,

wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 9 Abs. 7 entsprechend.

(2) Die Mitglieder machen dem Bürgermeister Vorschläge zur Wahl des Wehrführers und

seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge sind ihm vier Wochen vor dem Wahltermin mit

den Unterschriften von mindestens drei aktiven Mitgliedern einzureichen. Die

vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt des Wehrführers und des Stellvertreters

bekunden durch Unterschrift auf dem Vorschlagsformular, dass sie der Kandidatur für das

Ehrenamt zustimmen und die Voraussetzungen für dieses Amt entsprechend der

Bestimmungen des BrSchG erfüllen. Die Wahlvorschläge für die übrigen

Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Wahlleiter

eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden.

(3) Wahlleiter ist der Wehrführer, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Wehrführer. Er

bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der

für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der

Wehrführer und/oder der stellvertretende Wehrführer selbst zur Wahl anstehen, bilden

drei aus der Versammlung zu wählende Mitglieder den Wahlvorstand aus dem der

Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Für die Wahl des Wahlleiters

und der weiteren Mitglieder des Wahlvorstandes ist in diesem Fall die einfache Mehrheit

erforderlich.

(4) Gewählt wird in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit

erhält.

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(5) Zum Wehrführer und seinem Stellvertreter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Drittel

der anwesenden Stimmberechtigten erhält.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl

bei mehreren Bewerbern

durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern wiederholt, die im Wahlgang die

höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrer Bewerber die gleiche

Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist

gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los,

welches der Wahlleiter zieht;

bei einem Bewerber

wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht,

kann die Wahl mit maximal 2 weiteren Wahlgängen wiederholt werden, bis die einfache

Mehrheit erreicht wird ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer

späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.

(6) Die Amtszeit des Wehrführers und seines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der

Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt

des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tag ihrer Wahl oder Ablauf der

Wahlzeit ihrer Amtvorgänger.

(7) Eine mögliche Wiederwahl der bisherigen Mitglieder nach Vollendung des 59.

Lebensjahres hat nach den gesetzlichen Bestimmungen des BrSchG zu erfolgen.

(8) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus, so ist innerhalb von drei

Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.

(9) Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die

Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu

unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung und der Gemeinde

mitzuteilen.

(10) Widersprüche von aktiven Mitgliedern gegen die Wahl, sind innerhalb von zwei Wochen

nach der Wahl, beim Bürgermeister einzureichen. Wird der Widerspruch abgelehnt, so

steht dem Mitglied der Rechtsweg nach der Kommunalverfassung des Landes

Mecklenburg-Vorpommern offen.

§ 12

Teilnahme an Versammlungen

An den Versammlungen der Feuerwehr können der Vorsitzende der Gemeindevertretung, der

Bürgermeister sowie deren Beauftragter teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen.

Die Einberufung der Versammlung ist spätestens sieben Tage vorher beim Bürgermeister

anzuzeigen.

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§ 13

Schriftverkehr

Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über den Wehrführer und den

Bürgermeister einzuhalten.

§ 14

Ausrüstung der Feuerwehr

(1) Alle Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Die Feuerwehr hat ein

Inventar-verzeichnis anzulegen.

(2) Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Quittung

Dienst- und Schutzbekleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für

freiwillige Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern, die in gutem, sauberen Zustand zu

erhalten und bei schuldhaften Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung

erhalten Dienstkleidung und können Schutzkleidung erhalten, wenn sie das 65. Lebensjahr

noch nicht erreicht haben.

(3) Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche

Kleidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand

abzugeben.

§ 15

Unfallversicherung

Unfallversicherungsschutz besteht bei der Hanseatischen Feuerwehr Unfallkasse Nord der

Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein nach Maßgabe ihrer

Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag, spätestens am darauffolgenden Tag

dem Wehrführer und von diesem innerhalb von drei Tagen der Hanseatischen Feuerwehr-

Unfallkasse Nord und dem Kreiswehrführer anzuzeigen.

§ 16

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnung des Wehrführers oder seines

Stellvertreters kann der Vorstand ahnden. Er ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen

und eventueller Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss

auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und dem Betroffenen

unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

(2) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach

Bekanntgabe die Beschwerde an den Bürgermeister zulässig.

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§ 17

Auflösung der Feuerwehr

(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der

Beschluss ist dem Bürgermeister unverzüglich bekannt zu geben. Nach frühestens einem

Monat ist dieser Beschluss durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen

Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb

von drei Tagen dem Bürgermeister zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der

zweiten Beschlussfassung wirksam.

§ 18

Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und

weiblicher Form.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft.

Ostseebad Binz, 07.06. 2010

Sven Schäfer

Gemeindewehrführer

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Das Wort ist mächtiger als die Tat, sagen die Dichter... aber welcher Dichter war schon bei der Feuerwehr?

 
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