(1) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 9 Abs. 7 entsprechend.
(2) Die Mitglieder machen dem Bürgermeister Vorschläge zur Wahl des Wehrführers und
seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge sind ihm vier Wochen vor dem Wahltermin mit
den Unterschriften von mindestens drei aktiven Mitgliedern einzureichen. Die
vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt des Wehrführers und des Stellvertreters
bekunden durch Unterschrift auf dem Vorschlagsformular, dass sie der Kandidatur für das
Ehrenamt zustimmen und die Voraussetzungen für dieses Amt entsprechend der
Bestimmungen des BrSchG erfüllen. Die Wahlvorschläge für die übrigen
Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Wahlleiter
eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden.
(3) Wahlleiter ist der Wehrführer, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Wehrführer. Er
bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der
für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der
Wehrführer und/oder der stellvertretende Wehrführer selbst zur Wahl anstehen, bilden
drei aus der Versammlung zu wählende Mitglieder den Wahlvorstand aus dem der
Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Für die Wahl des Wahlleiters
und der weiteren Mitglieder des Wahlvorstandes ist in diesem Fall die einfache Mehrheit
erforderlich.
(4) Gewählt wird in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit
erhält.
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(5) Zum Wehrführer und seinem Stellvertreter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Drittel
der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
bei mehreren Bewerbern
durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern wiederholt, die im Wahlgang die
höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrer Bewerber die gleiche
Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los,
welches der Wahlleiter zieht;
bei einem Bewerber
wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht,
kann die Wahl mit maximal 2 weiteren Wahlgängen wiederholt werden, bis die einfache
Mehrheit erreicht wird ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer
späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.
(6) Die Amtszeit des Wehrführers und seines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der
Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt
des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tag ihrer Wahl oder Ablauf der
Wahlzeit ihrer Amtvorgänger.
(7) Eine mögliche Wiederwahl der bisherigen Mitglieder nach Vollendung des 59.
Lebensjahres hat nach den gesetzlichen Bestimmungen des BrSchG zu erfolgen.
(8) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus, so ist innerhalb von drei
Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
(9) Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die
Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung und der Gemeinde
mitzuteilen.
(10) Widersprüche von aktiven Mitgliedern gegen die Wahl, sind innerhalb von zwei Wochen
nach der Wahl, beim Bürgermeister einzureichen. Wird der Widerspruch abgelehnt, so
steht dem Mitglied der Rechtsweg nach der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern offen.