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Ordnung für die Jugendabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr Binz
§ 1
Name
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Binz, in dieser Ordnung „Jugendfeuerwehr“
genannt, ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr. Für sie gilt die Satzung der
Freiwilligen Feuerwehr Binz vom 28.02.1997, soweit nicht diese Ordnung etwas anderes
bestimmt.
(2) Sie kann sich der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband
Anschließen.
§ 2
Aufgabe
(1) Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben unter den Jugendlichen pflegen und
fördern.
(2) Die Jugendfeuerwehr hat die Aufgabe, die jungen Menschen zur tätigen Nächstenhilfe aus
bürgerschaftlichem Verantwortungsgefühl zu erziehen. Sie fordert von ihren Mitgliedern
in Ihrem Dienst am Nächsten Disziplin und bereitwillige Ein- und Unterordnung innerhalb
der Feuerwehr.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) In der Jugendfeuerwehr können geistig und körperlich taugliche Jungen und Mädchen im
Alter von 10 bis 17 Jahren nach schriftlicher Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten
aufgenommen werden.
(2) Aufnahmegesuche sind an den Wehrführer zu richten, der über die vorläufige Aufnahme
entscheidet. Die endgültige Aufnahme erfolgt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung
der Jugendfeuerwehr.
§ 4
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr übernehmen freiwillig die Verpflichtung,
1. an den Übungen, Dienstversammlungen und anderen Veranstaltungen regelmäßig und
pünktlich teilzunehmen.,
2. den Anordnungen des Wehrführers, des Jugendfeuerwehrwartes, des Gruppenleiters der
Jugendfeuerwehr und ihren Beauftragten willig zu gehorchen,
3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt
1. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes oder seines Erziehungsberechtigten,
2. durch den Ausschluß.
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§ 6
Organe
Organe der Jugendfeuerwehr sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Jugendausschuß,
3. der Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden die Mitgliederversammlung. Diese Versammlung
ist öffentlich. Der Wehrführer und der Jugendfeuerwehrwart haben beratende
Stimme. Der Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr muß die Mitgliederversammlung
mindestens einmal im Jahr im Einvernehmen mit dem Wehrführer einberufen. Alle Mitglieder
sind 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 8
Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
1. wählt den Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr und die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses,
2. nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen,
3. entlastet den Jugendausschuß,
4. beschließt den aufgestellten Dienst- und Übungsplan, der zur Genehmigung vom Vorstand
der Wehr einzureichen ist,
5. berät und beschließt über eingebrachte Anträge
§ 9
Der Jugendausschuß
(1) Dem Jugendausschuß gehören an:
1. der Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr,
2. der Schriftwart,
3. der Kassenwart und
4. je ein Beisitzer für angefangene 18 Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von einem Jahr gewählt. Der Jugendausschuß wird vom Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr
im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart, der an der Ausschußsitzung
beratend teilnimmt, mindestens viermal im Jahr einberufen.
§ 10
Aufgaben des Jugendausschusses
Der Jugendausschuß
1. führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch,
2. stellt den Jahres- und Kassenbericht auf,
3. unterbreitet Vorschläge für die Gestaltung der Jugendarbeit und arbeitet den Dienstplan
aus.
4.
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§ 11
Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr
Zum Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr kann gewählt werden, wer mindestens ein Jahr Mitglied
der Jugendfeuerwehr war.
§ 12
Aufgaben des Gruppenleiters der Jugendfeuerwehr
Der Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr führt den Vorsitz bei den Versammlungen und ist für
die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr verantwortlich.
§ 13
Wahlen
(1) Den Vorsitz bei den Wahlen führt der Wehrleiter, im Verhinderungsfall der Jugendfeuerwehrwart.
(2) Vorschläge für die zu wählenden Mitglieder des Jugendausschusses erfolgen aus der Mitgliederversammlung.
(3) Für die Wahl des Gruppenleiters der Jugendfeuerwehr bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
Wird diese nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache
Stimmenmehrheit.
(4) Die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt.
§ 14
Jahresbericht
Der Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr hat im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart
alljährlich der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr über den Stand der feuerwehrtechnischen
Schulung und Ausbildung, die Dienstversammlungen und die jugendpflegerische
Arbeit zu berichten.
§ 15
Schriftführung
(1) Der Schriftwart erledigt alle anfallenden schriftlichen Arbeiten und führt ein Dienstbuch.
(2) Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr und
die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen aufnehmen.
§ 16
Kameradschaftskasse
(1) Zur Pflege der Kameradschaft wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet. Ihre
Einnahmen bestehen aus Schenkungen und anderen Zuwendungen. Die Verwaltung der
Kasse obliegt dem Kassenwart.
(2) Ausgaben sind nur im Rahmen der Beschlüsse der Organe möglich. Zahlungsanweisungen
erteilt der Jugendfeuerwehrwart.
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(3) Die Kasse ist jährlich vor Ablauf der Wahlperiode durch den Kassenwart der Freiwilligen
Feuerwehr zu überprüfen.
§ 17
Stärke und Ausrüstung
(1) Die Stärke der Jugendfeuerwehr soll mindestens 10 Mitglieder betragen.
(2) Ausbildung und Schulung im Feuerwehrdienst erfolgen an der Ausrüstung der Wehr.
§ 18
Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit
(1) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Schulung im Feuerlösch- und
Rettungsddienst, in der technischen Hilfeleistung und in der Ersten Hilfe.
(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche
Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Die Unfallverhütungsvorschriften
sind zu beachten.
(3) Der Einsatz erfolgt frühestens nach Vollendung des 14. Lebensjahres und nach Abschluß
der feuerwehrtechnischen Ausbildung. Der Einsatz an Brandstellen darf sich nur auf die
rückwärtigen Dienste bis zum Verteiler erstrecken und muß stets im Zusammenwirken
mit erfahrenen aktiven Feuerwehrmännern erfolgen.
(4) Die jugendpflegerische Arbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen geleistet.
Diese Aufgabe hat der Jugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehr im Zusammenwirken
mit dem Jugendauschuß wahrzunehmen und durchzuführen.
§ 19
Versicherung
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Feuerwehrdienst bei der Feuerwehr-
Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern versichert.
§ 20
Ordnungsmaßnahmen
Verstöße gegen die Ordnung und die Anordnung des Wehrführers oder des Gruppenleiters der
Jugendfeuerwehr kann der Wehrvorstand ahnden. § 19 Abs. 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.
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Das Wort ist mächtiger als die Tat, sagen die Dichter... aber welcher Dichter war schon bei der Feuerwehr?
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