Satzung der Jugendfeuerwehr

Ordnung für die Jugendabteilung der

Freiwilligen Feuerwehr Binz

§ 1

Name

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Binz, in dieser Ordnung „Jugendfeuerwehr“

genannt, ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr. Für sie gilt die Satzung der

Freiwilligen Feuerwehr Binz vom 28.02.1997, soweit nicht diese Ordnung etwas anderes

bestimmt.

(2) Sie kann sich der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband

Anschließen.

§ 2

Aufgabe

(1) Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben unter den Jugendlichen pflegen und

fördern.

(2) Die Jugendfeuerwehr hat die Aufgabe, die jungen Menschen zur tätigen Nächstenhilfe aus

bürgerschaftlichem Verantwortungsgefühl zu erziehen. Sie fordert von ihren Mitgliedern

in Ihrem Dienst am Nächsten Disziplin und bereitwillige Ein- und Unterordnung innerhalb

der Feuerwehr.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) In der Jugendfeuerwehr können geistig und körperlich taugliche Jungen und Mädchen im

Alter von 10 bis 17 Jahren nach schriftlicher Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten

aufgenommen werden.

(2) Aufnahmegesuche sind an den Wehrführer zu richten, der über die vorläufige Aufnahme

entscheidet. Die endgültige Aufnahme erfolgt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung

der Jugendfeuerwehr.

§ 4

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr übernehmen freiwillig die Verpflichtung,

1. an den Übungen, Dienstversammlungen und anderen Veranstaltungen regelmäßig und

pünktlich teilzunehmen.,

2. den Anordnungen des Wehrführers, des Jugendfeuerwehrwartes, des Gruppenleiters der

Jugendfeuerwehr und ihren Beauftragten willig zu gehorchen,

3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt

1. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes oder seines Erziehungsberechtigten,

2. durch den Ausschluß.

2

§ 6

Organe

Organe der Jugendfeuerwehr sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Jugendausschuß,

3. der Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden die Mitgliederversammlung. Diese Versammlung

ist öffentlich. Der Wehrführer und der Jugendfeuerwehrwart haben beratende

Stimme. Der Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr muß die Mitgliederversammlung

mindestens einmal im Jahr im Einvernehmen mit dem Wehrführer einberufen. Alle Mitglieder

sind 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 8

Aufgabe der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

1. wählt den Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr und die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses,

2. nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen,

3. entlastet den Jugendausschuß,

4. beschließt den aufgestellten Dienst- und Übungsplan, der zur Genehmigung vom Vorstand

der Wehr einzureichen ist,

5. berät und beschließt über eingebrachte Anträge

§ 9

Der Jugendausschuß

(1) Dem Jugendausschuß gehören an:

1. der Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr,

2. der Schriftwart,

3. der Kassenwart und

4. je ein Beisitzer für angefangene 18 Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die

Dauer von einem Jahr gewählt. Der Jugendausschuß wird vom Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr

im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart, der an der Ausschußsitzung

beratend teilnimmt, mindestens viermal im Jahr einberufen.

§ 10

Aufgaben des Jugendausschusses

Der Jugendausschuß

1. führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch,

2. stellt den Jahres- und Kassenbericht auf,

3. unterbreitet Vorschläge für die Gestaltung der Jugendarbeit und arbeitet den Dienstplan

aus.

4.

3

§ 11

Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr

Zum Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr kann gewählt werden, wer mindestens ein Jahr Mitglied

der Jugendfeuerwehr war.

§ 12

Aufgaben des Gruppenleiters der Jugendfeuerwehr

Der Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr führt den Vorsitz bei den Versammlungen und ist für

die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr verantwortlich.

§ 13

Wahlen

(1) Den Vorsitz bei den Wahlen führt der Wehrleiter, im Verhinderungsfall der Jugendfeuerwehrwart.

(2) Vorschläge für die zu wählenden Mitglieder des Jugendausschusses erfolgen aus der Mitgliederversammlung.

(3) Für die Wahl des Gruppenleiters der Jugendfeuerwehr bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.

Wird diese nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache

Stimmenmehrheit.

(4) Die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gewählt.

§ 14

Jahresbericht

Der Gruppenleiter der Jugendfeuerwehr hat im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart

alljährlich der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr über den Stand der feuerwehrtechnischen

Schulung und Ausbildung, die Dienstversammlungen und die jugendpflegerische

Arbeit zu berichten.

§ 15

Schriftführung

(1) Der Schriftwart erledigt alle anfallenden schriftlichen Arbeiten und führt ein Dienstbuch.

(2) Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr und

die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen aufnehmen.

§ 16

Kameradschaftskasse

(1) Zur Pflege der Kameradschaft wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet. Ihre

Einnahmen bestehen aus Schenkungen und anderen Zuwendungen. Die Verwaltung der

Kasse obliegt dem Kassenwart.

(2) Ausgaben sind nur im Rahmen der Beschlüsse der Organe möglich. Zahlungsanweisungen

erteilt der Jugendfeuerwehrwart.

4

(3) Die Kasse ist jährlich vor Ablauf der Wahlperiode durch den Kassenwart der Freiwilligen

Feuerwehr zu überprüfen.

§ 17

Stärke und Ausrüstung

(1) Die Stärke der Jugendfeuerwehr soll mindestens 10 Mitglieder betragen.

(2) Ausbildung und Schulung im Feuerwehrdienst erfolgen an der Ausrüstung der Wehr.

§ 18

Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit

(1) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Schulung im Feuerlösch- und

Rettungsddienst, in der technischen Hilfeleistung und in der Ersten Hilfe.

(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche

Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Die Unfallverhütungsvorschriften

sind zu beachten.

(3) Der Einsatz erfolgt frühestens nach Vollendung des 14. Lebensjahres und nach Abschluß

der feuerwehrtechnischen Ausbildung. Der Einsatz an Brandstellen darf sich nur auf die

rückwärtigen Dienste bis zum Verteiler erstrecken und muß stets im Zusammenwirken

mit erfahrenen aktiven Feuerwehrmännern erfolgen.

(4) Die jugendpflegerische Arbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen geleistet.

Diese Aufgabe hat der Jugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehr im Zusammenwirken

mit dem Jugendauschuß wahrzunehmen und durchzuführen.

§ 19

Versicherung

Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Feuerwehrdienst bei der Feuerwehr-

Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern versichert.

§ 20

Ordnungsmaßnahmen

Verstöße gegen die Ordnung und die Anordnung des Wehrführers oder des Gruppenleiters der

Jugendfeuerwehr kann der Wehrvorstand ahnden. § 19 Abs. 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend.

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Das Wort ist mächtiger als die Tat, sagen die Dichter... aber welcher Dichter war schon bei der Feuerwehr?

 
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